— 630 —
Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigenthümers, im Falle un-
befugter Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals
bestätigenden Bescheinigung, zu erlassen. Erforderlichen Falls hat die Verfügung
die Bezeichnung eines Sachverständigen zu enthalten.
Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine
Kautionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme ge-
schritten wird.
Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände
ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme
bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und
der Entschädigungspflicht.
Artikel 24. .
Unter läßt der Kläger innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten,
so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von. Rechtswegen unsäuig un-
beschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann.
Artikel 25.
Die Verfolgung vor den Schweizerischen Gerichten wegen der in gegen-
wärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschä-
digten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt.
Artikel 26.
Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in
der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem die unbefugte
Nachbildung oder Feilhaltung stattgefunden hat. Die Zivilklagen sind summarisch
zu verhandeln.
Artikel 27.
Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Strafen dürfen nicht
gehäuft werden.
Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf
keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten
zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde.
Artikel 28.
Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestim-
menden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von
ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, und zwar Alles auf Kosten des Ver-
urtheilten.
Artikel 29.
Die im Artikel 21. bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt
werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf
vorangegangenen Jahren ein Urtheil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt
worden ist.
Artikel 30.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen
die