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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No 6.
(Nr. 245.) Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche QOuali-
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom
10. März 1869.
In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 2. September 1868. (Bundesgesetbl.
S. 497.) und in Gemäßheit des F. 154. der Militair=Ersatzinstruktion für den
Norddeutschen Bund vom 26. Mätz 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen
„Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden zweiten
Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden
Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaft-
liche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Die unter Littr. F. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen
dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Re-
gierungskommissarius abgehaltenen, wobl bestandenen Entlassungsprüfung aus-
stellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 10. März 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
Bundes=Gesetzbl. 1889. 9 Zwei-
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1869.