Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

-.  60  --dann

  hat  der  Kaiser  zunächst  zu  prüfen,  ob  die  Behandlung  der
Vorlage  im  Bundesrate  eine  verfassungsmässige  gewesen  ist.  Ergiebt
  die  Prüfung  ein  negatives  Resultat,  so  hat  der  Kaiser  unter
keinen  Umständen  das  Recht,  unter  seinem  Namen  die  Vorlage
des  Bundesrates  an  den  Reichstag  zu  befördern;  anderenfalls
aber  ist  es  seine  Pflicht,  die  Vorlage  im  Reichstage  einzubringen,
selbst  wenn  der  materielle  Inhalt  der  Vorlage  ihm  nicht  zusagt.
Der  Inhalt  dieser  kaiserlichen  Pflicht  ist  nicht  nur  der,  dass  die
Vorlage  überhaupt  durch  ihn,  den  Kaiser,  an  den  Reichstag  gelangt,
  sondern  auch  die  Verpflichtung  ist  aus  Art.  16  für  den
Kaiser  abzuleiten,  die  Einbringung  nicht  unnötig  zu  verzögern
(vgl.  unten  8.  65).  Ebensowenig  darf  der  Kaiser  die  Vorlage  in
modifizierter  Form  an  den  Reichstag  bringen.  —  Wenn  Art.  16
vorschreibt,  die  erforderlichen  Vorlagen  seien  „im  Namen  des
Kaisers“  an  den  Reichstag  zu  bringen,  so  ist  hiernach  nur  auf
eine  ausdrückliche  „Anordnung“  des  Kaisers  eine  Vorlage  des
Bundesrates  an  den  Reichstag  zu  bringen.  Diese  Anordnung
bedarf  aber  nach  Art.  17  i.  f.  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
  welcher  damit  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Als
ein  neuer  notwendiger  Faktor  des  Reichsgesetzgebungsverfahrens
erscheint  hier  also  der  Reichskanzler  in  seiner  Eigenschaft  als
kaiserlicher  Beamter,  als  verantwortlicher  Reichsminister.  Als
Gehülfe  des  Kaisers  tritt  der  Reichskanzler  hier  auf,  seine  Teilnahme
  am  Gesetzgebungsverfahren  erstreckt  sich  daher  nicht
weiter  als  die  des  Kaisers.  Dies  ist  wichtig  einmal  für  den  Umfang
  der  Verantwortlichkeit,  welche  der  Reichskanzler  durch  seine
Kontrasignatur  über  sich  nimmt:  nur  dafür,  dass  die  Behandlung,
welche  der  Bundesrat  der  Vorlage  angedeihen  liess,  den  Vorschriften
  des  Reichsstaatsrechtes  entspricht,  ist  der  Reichskanzler
nach  erfolgter  Gegenzeichnung  verantwortlich,  nicht  auch  für  die
politische  oder  wirtschaftliche  Zweckmässigkeit  des  Inhaltes;  denn

%  Vgl.  v.  Bismarck  im  Reichstag,  Sten.  Ber.  1881,  I  8.  30.