Erlänterungen
15) auch: mahnen. 4
8 1079 Seite 16) 88 1807, 1808. E. 212. Für Preußen AG. Art. 73 ff. vgl.
17) gemäß § 1069 (vgl. die Noten dazu). „Neue Anlage heischt Nießbrauchs
— 58s (# .% azu) ag b
Uung“
8 1080 18) Für Hypot eer erungen gelten die 88 1074—1079 betr. „Nießbrauch
an Forderungen" schon von selbst.
8 1081 18) uldverschreibung auf den Inhaber (88 793 4 Aktien auf den
nhaber usw. vgl. Noten 1, 4 zu § 793. Die 8 808 bezeichneten sogen. „Legitimationspapiere“
gehören nicht hierher.
ß z. B. sel (Wechselordnung Art. 12 ff.), die in 5GB.
behandelten kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtun Ssscheine, Konnosse-Mente
der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich
ur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten E—s#s dmereibriefe und
Dasportversicherungs-Polizen.
8 1084 21) d. h. die 88
Nießbrauchers Eigen'“ (C).
1085 1) vgl. Anhang 1 ll 90 unter I. Unter Vermögen find hier nur die
elastetes Vermögen.
r- h. an den einzelnen „Sachen“ (8§ 1030 ff.) und „Rechten“
68 1 ff.), aus denen das „Vermögen“ besteht. Die „Bestellung“ erfol
also: a) an Grundstücken durch Einigung und Eintragung im Grundbuche,
b) an beweglichen Sachen 5. c) an Rechten gemäß
; 1069. vgl. ferner 88 310, 311 betreffend die Zulässigkeit und Form der Verräge
betr. Nießbrauch an einem Vermögen.
5 2. Im ursprünglichen Geltungsbereiche der Grundbuchordnuntg vom S. Mai 1972
sowie in Ostfriesland und Harlingorland, in der Niedergrafschaft Lingen und in den
eehemals Münsterschen Ortschaften der Provinz Hannover steht ein vor dem Inkrafttreten
der Grundbuchordnung gebildetes Hypotbeken-Instrument einem spälter gebildeten
Hypothekenbriefe gleich. «
In den übrigen Landesteilen erfolgt die nach den geltenden Vorschriften zu-Isesige
Erteilung eines Hypothekenbriefs Kostenfrei, wenn sie vor der Zeit, zu welcher
das Krandbuch #als angelegt anzusehen ist, beantragt wird. Ist wegen Unterlassung
des Antrags die Erteilung eines Briefos ausgeschlossen, so worden im Falle nachträglicher
Aufhebung der Ausschliessung für die Eintragung der Aufhebung sowie ftir die
erichtliche Beurkundung oder Beglaubigung der Eintragungsbewilligung und für die
rteilung des Briefes Kosten nicht erhoben, wenn die Eintragung innerhalb eines
Jahres nach dem Inkraftsroten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantrugt wird.
§ 3#. Im bisherigen Geltungsbereiche des Gesetzes über das Grundbuchwesen in
dem Bezirke des Appellationsgerichts ru Cassel etc. vom 29. Mai 1873 (Gesetz-Samml.
S. 273) gelten für die vor dem 1. Juli 1874 errichteten und nicht in Hypotheken des
Preussischen Rechtes umgewandelten HôRotheken folgende Vorschriften:
1. Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, wird bei der
Hypothek auf Antrag eines Gllubigers, dem eine ihr gleich- oder nachstehende
Hypothek oder Grundschuld zusteht, ein Widerspruch Tegen das Bestehen der
Hypothek kostenfrei eingetragen. Zur Eintragung genügt der Antrag des Glaubigers.
2. Soweit zu der unter Nr. 1 beseichneten Zeit die Hypothek noch besteht, gilt sie
von dieser Zeit an als Sicherungshypothek, auch wenn der Betrag der gesicherten
Forderung bestimmt ist.
3. Auf die Hypothek finden in Ansehung der Ausschliessung des unbekannten Gläubigers
im Wege des Aufgebotsverfahrens die Vorschriften des 6 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch insoweit A##dunge als die Hypothek zu der unter Nr. 1 bezeichneten
Zeit nicht mehr besteht. in Gllubiger, dem zu dieser Zeit eine der
Hypothek gleich- oder nachstehende Hypothek oder Grundschuld zustoht, kann
nach der Erlassung des Ausschlussurteils die Löschung der Hypothek in gleicher
Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Rechtes auf Löschung eine Vormerkung
im Grundbuch eingetragen wllre.
ird das Aufgebotsverfahron vor dem Ablaufe von zwei Jahren nach der
bezeichneten Zeit beantragt, s0 werden für das Verfahren und für die Löschung
der Hypothek Gebühren nicht erhoben.
4. Soll die Hypothek nach § 1186 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in eine gewöhnliche
Hypotbek umgewandelt werden, so werden für die Eintragung der Lmwandlung
Sonie für die gerichtliche Beurkundung oder Beglanbigung der Eintrestunge.
bewilligung und für die Erteilung.eines Hypotbekenbriefs Gebühren nicht erhoben,
wenn die Cmwundlung innerha# eines Jahres nach der unter Nr. 1 bezeichneten
Zeit beuntrugt wird.
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