Nießbrauch an Rechten 5 1069—1077
§ 1069. Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt
nach den für die üUbertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.")
An einem Rechte, das nicht übertragbar ist,-) kann ein
Nießbrauch nicht bestellt werden.
§ 1070. Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert
werden kann,“) Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften
entsprechende Anwendung, welche im Falle der Ubertragung
des Rechtes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und
dem Verpflichteten gelten.)
Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter
übertragen, so ist die übertragung dem Verpflichteten gegenüber
erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis
erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt
wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§ 1071. Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch
Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben
werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ift unwiderruflich. Die Vorschrift des
§ 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das gleiche gilt im Falle einer Anderung des Rechtes, sofern sie
den Nießbrauch beeinträchtigt.
§ 1072. Die Beendigung des Niehbrauchs tritt nach den Vorschriften
der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch
unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen
Sache ist.)
§5 1073. Dem Nießbraucher einer Leibrente') eines Auszugs 10)
oder eines ähnlichen Rechtes gebühren die einzelnen Leistungen, die auf
Grund des Rechtes gefordert werden können.
§ 1074. Der Rießbraucher einer Forderung 11) ist zur Einziehung
½16) der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung
des Gläubigers abhängt, zur Kündigung 11b) berechtigt. Er hat
für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu janderen Verfügungen
über die Forderung ist er nicht berechtigt.
1075. Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher
erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der
Riebbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.)
Werden verbrauchbare Sachen 15) geleistet, so erwirbt der
Nießbraucher das Eigentum die Vorschriften des § 1067 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1076. Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand
des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.13)
1077. Der Schuldner kann das Kapital nur an den Rießbraucher
und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.:") Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder
kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
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