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Artikel 47.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1871. in Kraft treten.
Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages
treten alle zwischen dem Großherzogthum Hessen südlich des Mains und einzelnen
Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Verträge und Verabredungen
über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen
insoweit außer Kraft, als sie sich auf Gegenstände beziehen, welche durch den
gegenwärtigen Vertrag geregelt sind.
Artikel 48.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden
sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag
in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, am 18. März 1870.
König. v. Schelling. Franck.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Protokoll.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Namens des Norddeutschen
Bundes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
unterm 28. Oktober, beziehungsweise 11. l. Mts., dem wegen wechselseitiger Ge-
währung der Rechtshülfe zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Groß-
herzogthum Hessen bezüglich der Landestheile südlich des Mains am 18. März
1870. zu Berlin durch beiderseitige Kommissarien abgeschlossenen Vertrage
Allerhöchstihre Ratifikation zu ertheilen geruht haben, so sind
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister des Nord-
deutschen Bundes am Großherzoglich Hessischen Hofe, Geheimer Legations-
rath v. Wentzel, sowie
der Ministerialrath im Großherzoglich Hessischen Ministerium des Groß-
herzoglichen Hauses und des Aeußern Dr. Neidhardt
— für den abwesenden Großherzoglichen Minister Freiherrn
v. Dalwigk —
heute dahier zusammengetreten und haben den Austausch der desfallsigen, in guter
und gehöriger Form befundenen Ratifikations-Instrumente vorgenommen.
Bei