— 222 —
Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage er=
hobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger
wirksam.
Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur mündlichen Ver=
handlung geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen werden
sollen, kann der Drittschuldner sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen.
§. 754.
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht
Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden
die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeit=
punkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder
Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in
Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, besondere Anordnungen erlassen. Es
kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung
anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu be=
nutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des
Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Ver=
äußerung von dem Gericht angeordnet werden.
Zweiter Titel.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 755.
Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Vollstreckungsgericht
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag angeordnet.
§. 756.
Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsgerichtsbezirke un=
gewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück in den Bezirken
verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem
zunächst höheren Gericht unter Berücksichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor=
schriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen.
Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsvollstreckung
im mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amts=
gerichtsbezirken belegen sind, beantragt wird.
§. 757.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einschließlich des
mit derselben verbundenen Aufgebots- und Vertheilungsverfahrens bestimmt sich
nach den Landesgesetzen.