Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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sich um Rechtsverhältnisse von nur geringfügiger Bedeutung oder nur vorübergehender 
Dauer handelt und dem Eintrag weder für das öffentliche Interesse noch für die Be— 
theiligten ein entsprechender Werth beizumessen ist. 
Der Antrag auf Eintragung ist an die Kreisregierung zu richten. 
Als Betheiligter ist nicht bloß derjenige anzusehen, welcher Träger des einzutragenden 
Rechtsverhältnisses ist, sondern auch jeder Dritte, welcher ein berechtigtes Interesse an 
der Eintragung darlegt. 
S. 12. 
Die Grundlagen für den Eintrag in den Fällen des Art. 102 des Gesetzes sind von 
der Kreisregierung den mit der Führung der Wasserrechtsbücher beauftragten Beamten 
zur Verfügung zu stellen. 
Wenn einzutragende Rechtsverhältnisse unter Mitwirkung anderer Behörden als der 
Kreisregierung neu begründet oder hinsichtlich ihres Bestands oder Umfangs geordnet 
werden, werden diese der Kreisregierung die zur Bewirkung des Eintrags erforderlichen 
Grundlagen mittheilen. Geeignetenfalls sind sie um die Mittheilung zu ersuchen. 
g. 13. 
In den Fällen des Art. 103 Abs. 2 hat die Kreisregierung die bei ihr vorliegenden 
öffentlichen Urkunden für den Eintrag in das Wasserrechtsbuch zur Verfügung zu stellen. 
Den bei der Kreisregierung vorliegenden öffentlichen Urkunden stehen die bei den Ober— 
ämtern oder Gemeindebehörden vorhandenen Urkunden dieser Art gleich; sie sind von der 
Kreisregierung von Amtswegen einzufordern. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit 
des Urkundenmaterials, so ist auf eine Ergänzung Bedacht zu nehmen. 
In den Fällen des Art. 103 Abs. 3 und 4 haben die Betheiligten die für die Ein- 
tragung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist, daß wenn 
im Falle des angeführten Abs. 4 der Eintrag bewilligt wird, letzterer nach Maßgabe 
des vorhandenen Bestands erfolgt, somit der Nachweis des Zutreffens der unvor- 
denklichen Verjährung nicht zu verlangen ist. Zu vergl. übrigens auch S. 15. 
8. 14. 
In den Fällen des Art. 104 finden, je nachdem es sich um Rechtsverhältnisse, welche 
nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes unter der Mitwirkung der Behörden neu
	        
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