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Mineralwasser,
Westphälisches oder Braunschweig'sches Leinengarn,
nach Belgien, die in den Art. 22, 24 und 25 des mit diesem Staate unter dem 1. Sevtember
1844 abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrages vereinbarten Eingangs-Erleichterungen
in Anspruch genommen, so muß, vorerst jedoch mit Ausnahme der nicht
mousstrenden Weine, der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachgewiesen
werden.
8. 2.
Zu dem Ende hat der Versender dem Zollamte seines Wohnorts oder dem, diesem
Orte zunächst gelegenen, unter gleichzeitiger Vorführung der zu versendenden Gegenstände
zur Revision, eine Anmeldung nach dem angeschlossenen Muster vorzulegen.
Diese Anmeldung muß enthalten:
a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders,
b) die Gattung der Waaren, nach den im Ursprungslande gebräuchlichen Benennungen,
und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen Maßstaben,
c) die jahl der Colli, so wie deren Zeichen und Nummern,
das Bruttogewicht eines jeden einzelnen Collo,
) das Zollamt im Vereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt werden
sollen,
die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände in Erzeugnissen
oder Fabrikaten der Jollvereinsstaaten bestehen, und
den Absendungsort, so wie Datum und Unterschrift des Anmeldenden.
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8. 3.
Das Jollamt prüft die Richtigkeit der Anmeldung und beglaubigt dieselbe, wenn fich
nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegenstände aus dem freien Verkehr
des Zollvereins abstammen und gegen deren vereinsländischen Ursprung kein Zweifel obwalte.
Wenn die Beschaffenbeit der Waare und deren Verpackungsart es gestattet, und wenn
der Absender es zur Erleichterung bei der Ausgangs-Abfertigung wünscht, kann bei dem
Zollamte auch der Colloverschluß der Waaren eintreten.
Mit dem Ursprungs-Zeugnisse gelangen die Waaren zum Grenz-Ausgangsamt.