Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Mineralwasser,

Westphälisches  oder  Braunschweig'sches  Leinengarn,
nach  Belgien,  die  in  den  Art.  22,  24  und  25  des  mit  diesem  Staate  unter  dem  1.  Sevtember
  1844  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages  vereinbarten  Eingangs-Erleichterungen
  in  Anspruch  genommen,  so  muß,  vorerst  jedoch  mit  Ausnahme  der  nicht
mousstrenden  Weine,  der  vereinsländische  Ursprung  der  zu  versendenden  Gegenstände  nachgewiesen
  werden.

8.  2.

Zu  dem  Ende  hat  der  Versender  dem  Zollamte  seines  Wohnorts  oder  dem,  diesem
Orte  zunächst  gelegenen,  unter  gleichzeitiger  Vorführung  der  zu  versendenden  Gegenstände
zur  Revision,  eine  Anmeldung  nach  dem  angeschlossenen  Muster  vorzulegen.

Diese  Anmeldung  muß  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Versenders,

b)  die  Gattung  der  Waaren,  nach  den  im  Ursprungslande  gebräuchlichen  Benennungen,
  und  die  Menge  derselben  nach  den  landesüblichen  und  gewerblichen  Maßstaben,


c)  die  jahl  der  Colli,  so  wie  deren  Zeichen  und  Nummern,

das  Bruttogewicht  eines  jeden  einzelnen  Collo,

)  das  Zollamt  im  Vereinsgebiete,  über  welches  die  Waaren  ausgeführt  werden
sollen,

die  Versicherung  des  Versenders,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände  in  Erzeugnissen
  oder  Fabrikaten  der  Jollvereinsstaaten  bestehen,  und

den  Absendungsort,  so  wie  Datum  und  Unterschrift  des  Anmeldenden.

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8.  3.

Das  Jollamt  prüft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  und  beglaubigt  dieselbe,  wenn  fich
nichts  zu  erinnern  findet,  dahin,  daß  die  bezeichneten  Gegenstände  aus  dem  freien  Verkehr
des  Zollvereins  abstammen  und  gegen  deren  vereinsländischen  Ursprung  kein  Zweifel  obwalte.

Wenn  die  Beschaffenbeit  der  Waare  und  deren  Verpackungsart  es  gestattet,  und  wenn
der  Absender  es  zur  Erleichterung  bei  der  Ausgangs-Abfertigung  wünscht,  kann  bei  dem
Zollamte  auch  der  Colloverschluß  der  Waaren  eintreten.

Mit  dem  Ursprungs-Zeugnisse  gelangen  die  Waaren  zum  Grenz-Ausgangsamt.