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lich Preußische Post-Expedition“. Diese Postanstalt und die zur Verbindung
für Allstedt bestehenden oder noch einzurichtenden Posten genießen den Schutz
und die Vorrechte, welche den Großherzoglich Süächsischen Landesposten nach
den bestehenden Gesetzen zugesichert worden sind.
Art. 3.
Der Post-Erpediteur in Aklstedt wird von dem Königlich Preußischen
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Diensteid
leisten. Von der beabsichtigten Annahme eines neues Post-Expediteurs
wird der Großherzoglich Sachstschen Ober-Post-Inspektion in Weimar Nachricht
gegeben und falls diese ein gegründetes Bedenken gegen das gewählte
Individuum erheben sollte, ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt werden,
wobei, soweit als thunlich, die Wahl auf Großherzoglich Weimarische Unterthanen
gerichtet werden soll.
Art. 4.
Der Post-Expediteur in Allstedt ist in dienstlicher Beziehung dem Königlich
Preußischen General-Postamte untergeordnet, und wird ganz wie ein
Preußischer Postbeamte seiner Dienst-Kategorie behandelt, wogegen derselbe
für sich und seine Familie in dinglichen und persönlichen Angelegenheiten den
Großherzoglich Süchsischen Landesgesetzen unterworfen bleibt.
Art. 5.
Der Post-Expediteur in Allstedt und der dort etwa anzunehmende Unkerbediente
sind verpflichtet, die Preußische Uniform und, insofern sie Preußische
Unterthanen sind, die Preußische National-Kokarde zu tragen.
Die von Allstedt abgehenden oder dahin kommenden Posten und Postfuhrwerke
werden in Preußischer Post--Montirung befördert.
Art. 6.
Das Königlich Preußische General-Postamt bestreitet die Besoldung des
Post-Expediteurs in Allstedt umd die Kosten der für diesen Ort bestehenden
oder an deren Stelle einzurichtenden Postverbindungen, wogegen dasselbe
die gesammte in Allstedt aufkommende Posteinnahme zu beziehen hat.
Art. 7.
Für die Post-Expedition zu Allstedt kömmt mit Ausnahme der im folgen
Artikel stipulirten Ermäßigungen, die Preußische Porto-Tare nach Maßgabe
des Porto-Regulatives vom 18. Dezember 1824 in Anwendung und