Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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lich  Preußische  Post-Expedition“.  Diese  Postanstalt  und  die  zur  Verbindung
für  Allstedt  bestehenden  oder  noch  einzurichtenden  Posten  genießen  den  Schutz
und  die  Vorrechte,  welche  den  Großherzoglich  Süächsischen  Landesposten  nach
den  bestehenden  Gesetzen  zugesichert  worden  sind.

Art.  3.

Der  Post-Erpediteur  in  Aklstedt  wird  von  dem  Königlich  Preußischen
General-Postamte  gewählt  und  angenommen  und  muß  demselben  den  Diensteid
  leisten.  Von  der  beabsichtigten  Annahme  eines  neues  Post-Expediteurs
wird  der  Großherzoglich  Sachstschen  Ober-Post-Inspektion  in  Weimar  Nachricht
  gegeben  und  falls  diese  ein  gegründetes  Bedenken  gegen  das  gewählte
Individuum  erheben  sollte,  ein  anderes  geeignetes  Subjekt  ermittelt  werden,
wobei,  soweit  als  thunlich,  die  Wahl  auf  Großherzoglich  Weimarische  Unterthanen
  gerichtet  werden  soll.

Art.  4.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  ist  in  dienstlicher  Beziehung  dem  Königlich
  Preußischen  General-Postamte  untergeordnet,  und  wird  ganz  wie  ein
Preußischer  Postbeamte  seiner  Dienst-Kategorie  behandelt,  wogegen  derselbe
für  sich  und  seine  Familie  in  dinglichen  und  persönlichen  Angelegenheiten  den
Großherzoglich  Süchsischen  Landesgesetzen  unterworfen  bleibt.

Art.  5.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  und  der  dort  etwa  anzunehmende  Unkerbediente
  sind  verpflichtet,  die  Preußische  Uniform  und,  insofern  sie  Preußische
  Unterthanen  sind,  die  Preußische  National-Kokarde  zu  tragen.

Die  von  Allstedt  abgehenden  oder  dahin  kommenden  Posten  und  Postfuhrwerke
  werden  in  Preußischer  Post--Montirung  befördert.

Art.  6.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  bestreitet  die  Besoldung  des
Post-Expediteurs  in  Allstedt  umd  die  Kosten  der  für  diesen  Ort  bestehenden
  oder  an  deren  Stelle  einzurichtenden  Postverbindungen,  wogegen  dasselbe
die  gesammte  in  Allstedt  aufkommende  Posteinnahme  zu  beziehen  hat.

Art.  7.

Für  die  Post-Expedition  zu  Allstedt  kömmt  mit  Ausnahme  der  im  folgen
  Artikel  stipulirten  Ermäßigungen,  die  Preußische  Porto-Tare  nach  Maßgabe
  des  Porto-Regulatives  vom  18.  Dezember  1824  in  Anwendung  und