I. Europa. 737 45. Österreich und Ungarn.
Es kann jedoch auch zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten
ein gemeinsames Anlehen aufgenommen werden, wo dann auch alles, was
den Abschluß des Anlehens und die Modalitäten der Verwendung und Rückzahlung
betrifft, gemeinsam zu behandeln ist.
Die Entscheidung über die Frage, ob ein gemeinsames Anlehen aufzunehmen
ist, bleibt jedoch der Gesetzgebung jeder der beiden Reichshälften vorbehalten.
$ 4. Die Beitragsleistung zu den Lasten der gegenwärtigen Staatsschuld wird
durch ein zwischen beiden Reichshälften zu treffendes Übereinkommen geregelt.
$ 5. Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wird durch ein gemeinsames
verantwortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet
ist, neben den gemeinsamen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungsgeschäfte
eines der beiden Reichsteile zu führen.
Die Anordnungen in betreff der Leitung, Führung und inneren Organisation
der gesamten Armee stehen ausschließlich dem Kaiser zu.
$ 6. Das den Vertretungskörpern beider Reichshälften (dem Reichsrate und
dem ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben,
insoweit es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittels zu entsendender
Delegationen ausgeübt.
$ 7. Die Delegation des Reichsrates zählt sechzig Mitglieder, wovon ein Drittel
dem Herrenhause und zwei Dritteile dem Hause der Abgeordneten entnommen werden.
$ 8. Das Herrenhaus hat die auf dasselbe entfallenden zwanzig Mitglieder
der Delegation mittels absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen.
Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden vierzig Mitglieder werden
in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage nach dem nachstehenden
Verteilungsmodus die Delegierten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben
aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wählen.
Es haben mittels absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordneten aus
dem Königreiche Böhmen . . . .. 2 22 2 222200 e. 10
dem Königreiche Dalmatien . .... 22222200. 1
dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume
Krakau . .. 2. 2 2 2 0 E20 ren 7
dem Erzherzogtume Österreich unter der Enns . ...... 3
dem Erzherzogtume Österreich ob der Enns . ....... 2
dem Herzogtume Salzburg . . .». 2 22220000. 1
dem Herzogtume Steiermark . . . ». 2.2. 22222020. 2
dem Herzogtume Kärnten . . ». ..: 2 22222000. 1
dem Herzogtume Krain . : . 2 2 2222er. 1
dem Herzogtume Bukowina . . . 22: 2222er. 1
der Markgrafschaft Mähren . . . . » 222202000. 4
dem Herzogtume Ober- und Niederschlesien . . ...... 1
der gefürsteten Grafschaft Tirol . ... 2.222200. 2
dem Lande Vorarlberg - - ... 2: 2: 2 2 2 20000. 1
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