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alter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein Bericht=
erstatter ernannt ist, so giebt dieser seine Stimme zuerst ab.
Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach
der Ausloosung. Der Obmann stimmt zuletzt.
§. 200.
Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang bei der
Berathung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten.
Siebenzehnter Titel.
Gerichtsferien.
§. 201.
Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September.
§. 202.
Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und
Entscheidungen erlassen.
Feriensachen sind:
1. Strafsachen;
2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
3. Meß- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs=
und anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung
derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether in die Mieths=
räume eingebrachten Sachen;
5. Wechselsachen;
6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues ge=
stritten wird.
Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer
Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Befugniß hat
vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.
§. 203.
Zur Erledigung der Feriensachen können bei den Landgerichten Ferien=
kammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte Feriensenate ge=
bildet werden.
§. 204
Auf das Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das
Konkursverfahren sind die Ferien ohne Einfluß.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.