Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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VI.  Beaufsichtigung.

872.
Aufsichtsbehörden.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Betriebes
gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,
b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebs—
dirigenten  oder  den  Eisenbahndirektionen  und
c)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Ausnahmebestimmungen.

873.

1.  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Ein—
richtungen  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis
zu  dem  im  §  74  bestimmten  Termin  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung
von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene
  Fristen  bewilligt  werden.

2.  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements  bewilligt
sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.

3.  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen
  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  beziglich  dieses
Reglements  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  bewilligt  werden.

4.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und  Zuggattungen
  einer  Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  erleichternde
Abweichungen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieses  Reglements  zuzulassen.

VIII.  Schlußbestimmungen.

874.

1.  Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  des  bisher  geltenden
Bahnpolizei-Reglements  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen  Deutsch—
lands  mit  Ausnahme  derjenigen,  für  welche  nach  der  Entschließung  der  zuständigen
Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  die  Bahnordnung  für  deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung  maßgebend  ist.