Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Wenn  von  zwei  an  einer  Prüfung  betheiligten  Examinatoren  einer  die  Censur  „un—
genügend“  oder  „schlecht“  ertheilt,  so  entscheidet  seine  Stimme.  Andernfalls  finden  die
Bestimmungen  des  §  53  Abs.  1  zu  a  und  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

853.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  vollständig  bestanden,  so  wird  für  den  ganzen  Abschnitt
von  dem  Vorsitzenden  die  Gesammtcensur  ermittelt,  indem  die  Zahlenwerthe  der  Einzel—
censuren  (§  52  Abs.  1)

a)  für  Abschnitt  I  einfach,

b)  für  Abschnitt  II  Theil  1  fünffach,  Theil  2  einfach,

o)  für  Abschnitt  III  Theil  1  und  4  je  zweifach,  Theil  2  und  3  je  einfach,

d)  für  Abschnitt  IV  Theil  1  dreifach,  Theil  2  einfach
gerechnet  werden  und  die  sich  für  die  einzelnen  Abschnitte  ergebende  Summe  der  Zahlenwerthe
  zu  a  durch  zwei,  zu  b  und  e  durch  sechs,  zu  d  durch  vier  getheilt  wird.

Ergeben  sich  bei  der  Theilung  Brüche,  so  werden  sie,  wenn  sie  über  0,5  betragen,
als  ein  Ganzes  gerechnet,  andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

8  54.

Ist  in  einem  Prüfungsabschnitt  oder  in  einem  Theile  eines  Prüfungsabschnitts  die
Censur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  ertheilt,  so  gilt  er  als  nicht  bestanden  und  muß
wiederholt  werden.

Die  Frist,  nach  welcher  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann,  beträgt  je  nach  den
Censuren  zwei  Monate  bis  ein  Jahr.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen
mit  den  betreffenden  Examinatoren  für  jeden  Abschnitt  einheitlich  bestimmt.  In  gleicher
Weise  wird  der  Zeitpunkt  festgesetzt,  bis  zu  welchem  spätestens  die  Meldung  zur  Wieder—
holungsprüfung  in  dem  Abschnitte,  soweit  er  nicht  bestanden  ist,  erfolgen  muß.  Wieder—
holungsfristen  verschiedener  Abschnitte  laufen  gleichzeitig  neben  einander.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  oder  eines  Theiles  desselben
findet  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  statt.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüf—
ung  nicht  zugelassen.

855.

Hat  der  Kandidat  sämmtliche  Prüfungsabschnitte  bestanden,  so  wird  aus  den  für  die
Prüfungsabschnitte  ertheilten  Censuren  die  Gesammtcensur  ermittelt,  indem  die  Censuren
für  Abschnitt  II  und  Ill  je  mit  6,  für  Abschnitt  IV  mit  4,  für  Abschnitt  I  und  VII  je
mit  2  multiplizirt,  die  Censuren  für  Abschnitt  V  und  VI  einfach  gerechnet  werden  und

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