Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

Theil  I.

Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht
im  Allgemeinen.

In  zwiefacher  Weise  kann  die  Polizei  auf  die  Lebensverhältnisse  einwirken,
  durch  Polzeiverordnung  und  durch  Polizeiverfügung.  Die  Polizeiverordnung
  ist  die  generelle  Anordnung,  sie  beruht  auf  einer  Delegation
der  Gesetzgebung  und  schafft  Rechtsnormen  ebenso  wie  diese.  Die  Polizeiverfügung
  bezieht  sich  nur  auf  den  konkreten  Fall,  nur  diesen  will  sie
regelnt).  Das  unterscheidende  Merkmal  ist  dagegen  nicht,  daß  sich  die
Polizeiverordnung  an  die  Gesammtheit,  die  Polizeiverfügung  an  Einzelne
wendet.  Es  giebt  Polizeiverfügungen,  die  die  Allgemeinheit  angehen,
und  es  giebt  Polizeiverordnungen,  die  einen  Einzelnen  betreffen;  man
denke  etwa  an  Absperrungsmaßregeln  einerseits,  an  eine  Polizeiverordnung,
die  sich  auf  ein  einzelnes  Fuhrwerksunternehmen  bezieht,  andererseits.

Es  ist  nothwendig,  Polizeiverordnung  und  Polizeiverfügung  auseinanderzuhalten.
  Denn  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  beide  beziehen
können,  sind  nicht  dieselben.

§  1.  Die  Polizeiverordnung.

Sedes  materiac  ist  hier  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  III.  1850  (G.S.  S.  265),  das  auch  in  das  Jadegebiet  eingeführt
  worden  ist.  In  den  im  Jahre  1866  neu  erworbenen  Provinzen
gilt  die  Verordnung  vom  20.  IX.  1867  (G.S.  S.  1529),  in  Lauenburg
das  Gesetz  vom  7.  I.  1870.  Jene  Verordnung  und  dieses  Gesetz  stimmen

1)  Vgl.  z.  B.  E.  Loening,  Lehrb.  des  deutsch.  Verwaltungsrechts  S.  240;  Rosin,
Das  Polizeiverordnungsr.  in  Preußen,  2.  A.,  S.  12  ff.
Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  1