Theil I.
Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht
im Allgemeinen.
In zwiefacher Weise kann die Polizei auf die Lebensverhältnisse einwirken,
durch Polzeiverordnung und durch Polizeiverfügung. Die Polizeiverordnung
ist die generelle Anordnung, sie beruht auf einer Delegation
der Gesetzgebung und schafft Rechtsnormen ebenso wie diese. Die Polizeiverfügung
bezieht sich nur auf den konkreten Fall, nur diesen will sie
regelnt). Das unterscheidende Merkmal ist dagegen nicht, daß sich die
Polizeiverordnung an die Gesammtheit, die Polizeiverfügung an Einzelne
wendet. Es giebt Polizeiverfügungen, die die Allgemeinheit angehen,
und es giebt Polizeiverordnungen, die einen Einzelnen betreffen; man
denke etwa an Absperrungsmaßregeln einerseits, an eine Polizeiverordnung,
die sich auf ein einzelnes Fuhrwerksunternehmen bezieht, andererseits.
Es ist nothwendig, Polizeiverordnung und Polizeiverfügung auseinanderzuhalten.
Denn die Gegenstände, auf welche sich beide beziehen
können, sind nicht dieselben.
§ 1. Die Polizeiverordnung.
Sedes materiac ist hier das Gesetz über die Polizeiverwaltung
vom 11. III. 1850 (G.S. S. 265), das auch in das Jadegebiet eingeführt
worden ist. In den im Jahre 1866 neu erworbenen Provinzen
gilt die Verordnung vom 20. IX. 1867 (G.S. S. 1529), in Lauenburg
das Gesetz vom 7. I. 1870. Jene Verordnung und dieses Gesetz stimmen
1) Vgl. z. B. E. Loening, Lehrb. des deutsch. Verwaltungsrechts S. 240; Rosin,
Das Polizeiverordnungsr. in Preußen, 2. A., S. 12 ff.
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. 1