Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

94 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
Art. 34. 
Die Erhebung und Verwaltung 
der Zölle und Verbrauchssteuern 
(Art. 33.) bleibt jedem Bundes- 
staate, soweit derselbe sie bisher 
ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebietes überlassen. 
Das Bundespräsidium über- 
wacht die Einhaltung des gesetz- 
lichen Verfahrens durch Bundes- 
beamte, welche es den Zoll= oder 
Steuer-Aemtern und den Directiv- 
Behörden der einzelnen Staaten 
beiordnet. 
Art. 351. 
gleich 
Der Bundesrath beschließt: 
Artikel 33. 
Die Erhebung und Verwal- 
tung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Artikel 32) bleibt jedem 
Bundesstaate, soweit derselbe sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb 
seines Gebietes überlassen. 
Das Bundes-Präsidium über- 
wacht die Einhaltung des ge- 
setzlichen Verfahrens durch Bun- 
des-Beamte, welche es den Zoll- 
oder Steuer-Aemtern und den 
Directiv-Behörden der einzelnen 
Staaten, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesraths für 
Zoll- und Steuer-Wesen, bei- 
ordnet. 
Artikel 34. 
1. über die dem Reichstage vorzulegenden oder von dem- 
selben angenommenen unter die Bestimmung des Ar- 
tikel 32 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschließlich 
der Handels= und Schifffahrts-Verträge; 
2. über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung (Artikel 32) dienenden Verwaltungs-Vorschriften 
und Einrichtungen; 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Artikel 32) hervortreten; 
4. über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte 
schließliche Feststellung der in die Bundescasse fließen- 
den Abgaben (Artikel 36). 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes- 
staate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden 
Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der ge- 
meinschaftlichen Beschlußrahme. Im Falle der Meinungsverschieden- 
heit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 be- 
zeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung 
der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen 
1 Die Zahlen der citirten Artikel lauten in Entw. II 33, 33, 33, 37, 7.
	        
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