94 Entwurf II.
Entwurf III.
Art. 34.
Die Erhebung und Verwaltung
der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 33.) bleibt jedem Bundes-
staate, soweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen.
Das Bundespräsidium über-
wacht die Einhaltung des gesetz-
lichen Verfahrens durch Bundes-
beamte, welche es den Zoll= oder
Steuer-Aemtern und den Directiv-
Behörden der einzelnen Staaten
beiordnet.
Art. 351.
gleich
Der Bundesrath beschließt:
Artikel 33.
Die Erhebung und Verwal-
tung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Artikel 32) bleibt jedem
Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebietes überlassen.
Das Bundes-Präsidium über-
wacht die Einhaltung des ge-
setzlichen Verfahrens durch Bun-
des-Beamte, welche es den Zoll-
oder Steuer-Aemtern und den
Directiv-Behörden der einzelnen
Staaten, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesraths für
Zoll- und Steuer-Wesen, bei-
ordnet.
Artikel 34.
1. über die dem Reichstage vorzulegenden oder von dem-
selben angenommenen unter die Bestimmung des Ar-
tikel 32 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschließlich
der Handels= und Schifffahrts-Verträge;
2. über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung (Artikel 32) dienenden Verwaltungs-Vorschriften
und Einrichtungen;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Artikel 32) hervortreten;
4. über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte
schließliche Feststellung der in die Bundescasse fließen-
den Abgaben (Artikel 36).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes-
staate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden
Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der ge-
meinschaftlichen Beschlußrahme. Im Falle der Meinungsverschieden-
heit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 be-
zeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen
1 Die Zahlen der citirten Artikel lauten in Entw. II 33, 33, 33, 37, 7.