96 Entwurf II.
Entwurf III.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und
Verbrauchsabgaben (Art. 36) so-
wie die Einkünfte vom Post-
und Telegraphen-Wesen dienen
zur Bestreitung der gemeinschaft-
lichen Ausgaben, namentlich für
das Kriegs-, See= und Consulat-
Wesen. .
Artikel. 39.
Die Bestimmungen in dem
Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom
16. Mai 1865, in dem Ver-
trage über die gleiche Besteue-
rung innerer Erzeugnisse vom
28. Juny 1864, in dem Ver-
trage über den Verkehr mit Taback
u. Wein von demselben Tage u.
im Art. 2. des Zoll= und An-
schlußvertrages vom 11. July
1864 bleiben zwischen den bei
diesen Verträgen betheiligten
Bundesstaaten in Kraft, soweit
sie nicht durch die Vorschriften
der gegenwärtigen Verfassung
abgeändert sind und solange sie
nicht auf dem im Art. 35 vor-
gezeichneten Wege abgeändert
werden.
Mit diesen Beschränkungen
finden die Bestimmungen des
Zollvereinigungs-Vertrages vom
16. Mai 1865 auch auf die-
jenigen Bundesstaaten u. Ge-
bietstheile Anwendung, welche
dem deutschen Zoll= und Han-
delsvereine zur Zeit nicht an-
gehören.
Artikel 37.
Die Bestimmungen in dem
Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom
16. Mai 1865, in dem Ver-
trage über die gleiche Besteuerung
innerer Erzeugnisse vom 28. Juni
1864, in dem Vertrage über
den Verkehr mit Taback und
Wein von demselben Tage und
im Artikel 2 des Zoll= und An-
schluß-Vertrages vom 11. Juli
1864, desgleichen in den Thü-
ringischen Vereins-Verträgen blei-
ben zwischen den bei diesen Ver-
trägen betheiligten Bundesstaaten
in Kraft, soweit sie nicht durch
die Vorschriften der gegenwärtigen
Verfassung abgeändert sind, und
so lange sie nicht auf dem im
Artikel 34 vorgezeichneten Wege
abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen
finden die Bestimmungen des
Zoll-Vereinigungs-Vertragesvom
16. Mai 1865 auch auf die-
jenigen Bundesstaaten und Ge-
bietstheile Anwendung, welche
dem Deutschen Zoll= und Han-
dels-Vereine zur Zeit nicht an-
gehören.