Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

96 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und 
Verbrauchsabgaben (Art. 36) so- 
wie die Einkünfte vom Post- 
und Telegraphen-Wesen dienen 
zur Bestreitung der gemeinschaft- 
lichen Ausgaben, namentlich für 
das Kriegs-, See= und Consulat- 
Wesen. . 
Artikel. 39. 
Die Bestimmungen in dem 
Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom 
16. Mai 1865, in dem Ver- 
trage über die gleiche Besteue- 
rung innerer Erzeugnisse vom 
28. Juny 1864, in dem Ver- 
trage über den Verkehr mit Taback 
u. Wein von demselben Tage u. 
im Art. 2. des Zoll= und An- 
schlußvertrages vom 11. July 
1864 bleiben zwischen den bei 
diesen Verträgen betheiligten 
Bundesstaaten in Kraft, soweit 
sie nicht durch die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verfassung 
abgeändert sind und solange sie 
nicht auf dem im Art. 35 vor- 
gezeichneten Wege abgeändert 
werden. 
Mit diesen Beschränkungen 
finden die Bestimmungen des 
Zollvereinigungs-Vertrages vom 
16. Mai 1865 auch auf die- 
jenigen Bundesstaaten u. Ge- 
bietstheile Anwendung, welche 
dem deutschen Zoll= und Han- 
delsvereine zur Zeit nicht an- 
gehören. 
Artikel 37. 
Die Bestimmungen in dem 
Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom 
16. Mai 1865, in dem Ver- 
trage über die gleiche Besteuerung 
innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 
1864, in dem Vertrage über 
den Verkehr mit Taback und 
Wein von demselben Tage und 
im Artikel 2 des Zoll= und An- 
schluß-Vertrages vom 11. Juli 
1864, desgleichen in den Thü- 
ringischen Vereins-Verträgen blei- 
ben zwischen den bei diesen Ver- 
trägen betheiligten Bundesstaaten 
in Kraft, soweit sie nicht durch 
die Vorschriften der gegenwärtigen 
Verfassung abgeändert sind, und 
so lange sie nicht auf dem im 
Artikel 34 vorgezeichneten Wege 
abgeändert werden. 
Mit diesen Beschränkungen 
finden die Bestimmungen des 
Zoll-Vereinigungs-Vertragesvom 
16. Mai 1865 auch auf die- 
jenigen Bundesstaaten und Ge- 
bietstheile Anwendung, welche 
dem Deutschen Zoll= und Han- 
dels-Vereine zur Zeit nicht an- 
gehören.
	        
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