Entwurf II. Entwurf III. 97
VII. VII.
Das Eisenbahn-Wesen. Eisenbahnwesen.
Artikel 40.
Eisenbahnen, welche im Inter-
esseder Vertheidigung des Bundes-
gebietes, oder im Interesse des
gemeinsamen Verkehrs für noth-
wendig erachtet werden, können
kraft eines Bundesgesetzes auch
gegen den Widerspruch der Bundes-
glieder, deren Gebiet die Eisen-
bahnen durchschneiden, für Rech-
nung des Bundes angelegt oder
an Privat-Unternehmer zur Aus-
führung concessionirt werden.
Jede bestehende Eisenbahn-
Verwaltung ist verpflichtet, sich
den Anschluß neuangelegter Eisen-
bahnen auf Kosten der letzteren
gefallen zu lassen.
Artikel 41.
gleich
Artikel 38.
Eisenbahnen, welche im In-
teresse der Vertheidigung des
Bundesgebiets oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für
nothwendig erachtet werden, kön-
nen kraft eines Bundesgesetzes
auch gegen den Widerspruch der
Bundesglieder, deren Gebiet die
Eisenbahnen durchschneiden, un-
beschadet der Landeshoheitsrechte,
für Rechnung des Bundes ange-
legt oder an Privat-Unternehmer
zur Ausführung corncessionirt
werden.
Jede bestehende Eisenbahn-
Verwaltung ist verpflichtet, sich
den Anschluß neuangelegter Eisen-
bahnen auf Kosten der letzteren
gefallen zu lassen.
Artikel 39.
Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundes-
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Ver-
kehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf
auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen
anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 42. gleich Artikel 40.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung gleiche
Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-
und Betriebs-Reglements für Personen= und Güter-Transport ein-
geführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben
mit Betriebs-Material so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bedürfniß
es erheischt.
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A.