Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

  
Entwurf II. Entwurf III. 97 
VII. VII. 
Das Eisenbahn-Wesen. Eisenbahnwesen. 
Artikel 40. 
Eisenbahnen, welche im Inter- 
esseder Vertheidigung des Bundes- 
gebietes, oder im Interesse des 
gemeinsamen Verkehrs für noth- 
wendig erachtet werden, können 
kraft eines Bundesgesetzes auch 
gegen den Widerspruch der Bundes- 
glieder, deren Gebiet die Eisen- 
bahnen durchschneiden, für Rech- 
nung des Bundes angelegt oder 
an Privat-Unternehmer zur Aus- 
führung concessionirt werden. 
Jede bestehende Eisenbahn- 
Verwaltung ist verpflichtet, sich 
den Anschluß neuangelegter Eisen- 
bahnen auf Kosten der letzteren 
gefallen zu lassen. 
Artikel 41. 
gleich 
Artikel 38. 
Eisenbahnen, welche im In- 
teresse der Vertheidigung des 
Bundesgebiets oder im Interesse 
des gemeinsamen Verkehrs für 
nothwendig erachtet werden, kön- 
nen kraft eines Bundesgesetzes 
auch gegen den Widerspruch der 
Bundesglieder, deren Gebiet die 
Eisenbahnen durchschneiden, un- 
beschadet der Landeshoheitsrechte, 
für Rechnung des Bundes ange- 
legt oder an Privat-Unternehmer 
zur Ausführung corncessionirt 
werden. 
Jede bestehende Eisenbahn- 
Verwaltung ist verpflichtet, sich 
den Anschluß neuangelegter Eisen- 
bahnen auf Kosten der letzteren 
gefallen zu lassen. 
Artikel 39. 
Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundes- 
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Ver- 
kehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf 
auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen 
anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 42. gleich Artikel 40. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung gleiche 
Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei- 
und Betriebs-Reglements für Personen= und Güter-Transport ein- 
geführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die 
Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige 
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben 
mit Betriebs-Material so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bedürfniß 
es erheischt. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A.
	        
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