Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 99 
  
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in 
Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf die- 
jenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in 
der Preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden 
Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen 
Anordnung überlassen ist. 
Artikel 48. 
Die Einnahmen des Post- 
und Telegraphenwesens sind für 
den ganzen Bund gemeinschaft- 
lich. Die Ausgaben werden aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen 
bestritten. Die Ueberschüsse fließen 
in die Bundeskasse und dienen, 
gleichwie die Zolleinkünfte (: Ar- 
tikel 38:, zur Bestreitung der 
Bundes-Ausgaben, namentlich 
der für das Kriegs-See= und 
Consulatwesen. 
Der Post= und Telegraphen- 
Etat wird mit dem Reichstage 
vereinbart. 
Artikel 49. 
Dem Bundes-Präsidium ge- 
hört die obere Leitung der Post- 
und Telegraphen-Verwaltung an. 
Dasselbe hat die Pflicht und das 
Recht, dafür zu sorgen, daß Ein- 
heit in der Organisation der 
Verwaltung und im Betriebe des 
Dienstes, sowie in der Qualifi- 
cation der Beamten hergestellt 
und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den 
Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen ad- 
ministrativen Anordnungen, sowie 
für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu 
andern Deutschen oder außer- 
Artikel 46. 
Die Einnahmen des Post- 
und Telegraphen-Wesens sind 
für den ganzen Bund gemein- 
schaftlich. Die Ausgaben werden 
aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueber- 
schüsse fließen in die Bundeskasse 
(Abschnitt XII.). 
Artikel 47. 
Dem Bundes-Präsidium ge- 
hört die obere Leitung der Post- 
und Telegraphen-Verwaltung an. 
Dasselbe hat die Pflicht und das 
Recht, dafür zu sorgen, daß 
Einheit in der Organisation 
der Verwaltung und im Betriebe 
des Dienstes, sowie in der 
Qualification der Beamten her- 
gestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den 
Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen ad- 
ministrativen Anordnungen, so- 
wie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu 
anderen Deutschen eder außer- 
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