Entwurf II.
Entwurf III. 99
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in
Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf die-
jenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in
der Preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden
Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen
Anordnung überlassen ist.
Artikel 48.
Die Einnahmen des Post-
und Telegraphenwesens sind für
den ganzen Bund gemeinschaft-
lich. Die Ausgaben werden aus
den gemeinschaftlichen Einnahmen
bestritten. Die Ueberschüsse fließen
in die Bundeskasse und dienen,
gleichwie die Zolleinkünfte (: Ar-
tikel 38:, zur Bestreitung der
Bundes-Ausgaben, namentlich
der für das Kriegs-See= und
Consulatwesen.
Der Post= und Telegraphen-
Etat wird mit dem Reichstage
vereinbart.
Artikel 49.
Dem Bundes-Präsidium ge-
hört die obere Leitung der Post-
und Telegraphen-Verwaltung an.
Dasselbe hat die Pflicht und das
Recht, dafür zu sorgen, daß Ein-
heit in der Organisation der
Verwaltung und im Betriebe des
Dienstes, sowie in der Qualifi-
cation der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den
Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen ad-
ministrativen Anordnungen, sowie
für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu
andern Deutschen oder außer-
Artikel 46.
Die Einnahmen des Post-
und Telegraphen-Wesens sind
für den ganzen Bund gemein-
schaftlich. Die Ausgaben werden
aus den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen bestritten. Die Ueber-
schüsse fließen in die Bundeskasse
(Abschnitt XII.).
Artikel 47.
Dem Bundes-Präsidium ge-
hört die obere Leitung der Post-
und Telegraphen-Verwaltung an.
Dasselbe hat die Pflicht und das
Recht, dafür zu sorgen, daß
Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe
des Dienstes, sowie in der
Qualification der Beamten her-
gestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den
Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen ad-
ministrativen Anordnungen, so-
wie für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu
anderen Deutschen eder außer-
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