Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

100 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
deutschen Post= und Telegraphen- 
Verwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- 
und Telegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Anordnungen des 
Bundes-Präsidiums Folge zu 
leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der obern Ad- 
ministrativ-Beamten der Post 
und Telegraphie in den ver- 
schiedenen Bezirken, sowie der 
zur Wahrnehmung des Aussichts- 
dienstes in den einzelnen Bezirken 
bestellten Beamten geht für das 
ganze Gebiet des Bundes von 
dem Präsidium aus, welchem 
diese Beamten den Diensteidleisten. 
Den einzelnen Landes-Regierun- 
gen wird von den in Rede stehen- 
den Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs 
der landesherrlichen Publication 
rechtzeitig Mittheilung gemacht 
werden. 
Die niederen Administrativ- 
Beamten, sowie die für den 
lokalen und technischen Betrieb 
bestimmten Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden 
Landes-Post= resp. Telegraphen- 
Verwaltungen angestellt. Wo 
eine selbständige Landes-Post- 
resp. Telegraphen-Verwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Be- 
stimmungen der besondern Ver- 
träge. 
deutschen Post= und Telegraphen- 
Verwaltungen Sorze zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- 
und Telegraphen--Verwaltung sind 
verpflichtet, den Anordnungen 
des Bundes-Präsidiums Folge zu 
leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den 
Verwaltungs-Behörden der Post 
und Telegraphie in den verschie- 
denen Bezirken erforderlichen 
oberen Beamten (z. B. der Di- 
rectoren, Räthe, Ober-Inspec- 
toren), ferner die Anstellung der 
zur Wahrnehmung des Aussichts- 
u. s. w. Dienstes in den einzel- 
nen Bezirken als Organe der 
erwähnten Behörden fungirenden 
Post= und Telegraphen-Beamten 
(3. B. Inspectoren, Controleure) 
geht für das ganze Gebiet des 
Norddeutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese 
Beamten den Diensteid leisten. 
Den einzelnen Landes-Regierun- 
gen wird von den in Rede stehen- 
den Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, behufs 
der landesherrlichen Bestätigung 
und Prblication rechtzeitig Mit- 
theilung gemacht werden. 
Die andern bei den Verwal- 
tungs-Behörden der Post und 
Telegraphie erforderlichen Beam- 
ten, sowie alle für den localen 
und technischen Betrieb bestimm- 
ten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungirenden, Be- 
amten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen 
angestellt.
	        
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