100 Entwurf II.
Entwurf III.
deutschen Post= und Telegraphen-
Verwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post-
und Telegraphenverwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des
Bundes-Präsidiums Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der obern Ad-
ministrativ-Beamten der Post
und Telegraphie in den ver-
schiedenen Bezirken, sowie der
zur Wahrnehmung des Aussichts-
dienstes in den einzelnen Bezirken
bestellten Beamten geht für das
ganze Gebiet des Bundes von
dem Präsidium aus, welchem
diese Beamten den Diensteidleisten.
Den einzelnen Landes-Regierun-
gen wird von den in Rede stehen-
den Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs
der landesherrlichen Publication
rechtzeitig Mittheilung gemacht
werden.
Die niederen Administrativ-
Beamten, sowie die für den
lokalen und technischen Betrieb
bestimmten Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden
Landes-Post= resp. Telegraphen-
Verwaltungen angestellt. Wo
eine selbständige Landes-Post-
resp. Telegraphen-Verwaltung
nicht besteht, entscheiden die Be-
stimmungen der besondern Ver-
träge.
deutschen Post= und Telegraphen-
Verwaltungen Sorze zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post-
und Telegraphen--Verwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen
des Bundes-Präsidiums Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den
Verwaltungs-Behörden der Post
und Telegraphie in den verschie-
denen Bezirken erforderlichen
oberen Beamten (z. B. der Di-
rectoren, Räthe, Ober-Inspec-
toren), ferner die Anstellung der
zur Wahrnehmung des Aussichts-
u. s. w. Dienstes in den einzel-
nen Bezirken als Organe der
erwähnten Behörden fungirenden
Post= und Telegraphen-Beamten
(3. B. Inspectoren, Controleure)
geht für das ganze Gebiet des
Norddeutschen Bundes von dem
Präsidium aus, welchem diese
Beamten den Diensteid leisten.
Den einzelnen Landes-Regierun-
gen wird von den in Rede stehen-
den Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, behufs
der landesherrlichen Bestätigung
und Prblication rechtzeitig Mit-
theilung gemacht werden.
Die andern bei den Verwal-
tungs-Behörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beam-
ten, sowie alle für den localen
und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden, Be-
amten u. s. w. werden von den
betreffenden Landesregierungen
angestellt.