Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

102 
Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
Aus den Post-Ueberschüssen, 
welche in den einzelnen Post- 
Bezirken während der fünf Jahre 
1861 bis 1865 aufgekommen 
sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahres-Ueberschuß berechnet, und 
der Antheil, welchen jeder einzelne 
Postbezirk an dem für das ge- 
sammte Gebiet des Norddeut- 
schen Bundes sich danach heraus- 
stellenden Post-Ueberschusse ge- 
habt hat, nach Procenten fest- 
gestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese 
Weise festgestellten Verhältnisses 
werden aus den im Bunde auf- 
kommenden Post-Ueberschüssen 
während der nächsten acht Jahre 
den einzelnen Staaten die sich 
für dieselben ergebenden Quoten 
auf ihre sonstigen Beiträge zu 
Bundeszwecken zu Gute ge- 
rechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre 
hört jene Unterscheidung auf, 
und fließen die Post-Ueberschüsse 
in ungetheilter Aufrechnung nach 
dem in Art. 46 enhhaltenen 
Grundsatz der Bundeskasse zu. 
Von der während der vor- 
gedachten acht Jahre für die 
Hansestädte sich herausstellenden 
Quote des Post-Ueberschusses 
wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Bundes-Präsidium zur Dis- 
position, gestellt zu dem Zwecke, 
daraus zunächst die Kosten für 
die Herstellung normaler Post- 
einrichtungen in den Hansestädten 
zu bestreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.