Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurk 11. 
Entwurf III. 103 
  
L. 
Marine und Schiffahrt. 
Artikel 51. 
Die Kriegsmarine der Nord- 
und Ostsee ist eine einheitliche 
unter Preußischem Oberbefehl. 
Die Organisation und Zusammen- 
setzung derselben liegt Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen 
ob, welcher die Offiziere und Be- 
amten der Marine ernennt und 
für welchen dieselben nebst den 
Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen sind. 
Der Kieler und der Jahde- 
Hafen sind Bundeskriegshäfen. 
Als Maßstab der Beiträge zur 
Gründung und Erhaltung der 
Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenhängenden Anstalten dient 
die Bevölkerung. 
Ein Normal-Etat für die 
Bundesmarine wird nach diesem 
Grundsatze mit dem Reichstage 
vereinbart. 
Die gesammte seemännische 
Bevölkerung des Bundes, ein- 
schließlich des Maschinen-Perso- 
nals und der Schiffs-Handwerker, 
ist zum Dienst in der Bundes- 
Marine verpflichtet, vom Dienste 
im Landheere dagegen befreit. 
Die Vertheilung des Ersatz- 
bedarfs findet nach Maßgabe der 
vorhandenen seemännischen Be- 
völkerung Statt und die hiernach 
von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum 
Landheer in Abrechnung. 
IX. 
Marine und Schifffahrt. 
Artikel 50. 
Die Kriegsmarine der Nord- 
und Ostsee ist eine einheitliche 
unter Preußischem Oberbefehl. 
Die Organisation und Zusam- 
mensetzung derselben liegt Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen 
ob, welcher die Officiere und 
Beamten der Marine ernennt 
und für welchen dieselben nebst 
den Mannschaften eidlich in 
Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der 
Jade-Hafen sind Bundeskriegs- 
häfen. 
Als Maßstab der Beiträge 
zur Gründung und Erhaltung 
der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten 
dient die Bevölkerung. 
Ein Etat für die Bundesmarine 
wird nach diesem Grundsatze mit 
dem Reichstage vereinbart. 
Die gesammte seemännische Be- 
völkerung des Bundes, einschließ- 
lich des Maschinen-Personals 
und der Schiffs-Handwerker ist 
vom Dienste im Landheere be- 
freit, dagegen zum Dienst in der 
Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatz- 
bedarfs findet nach Maßgabe der 
vorhandenen seemännischen Be- 
völkerung statt und die hiernach 
von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum 
Landheer in Abrechnung.
	        
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