104 Entwurf II. Entwurf III.
Artikel 52.1 gleich Artikel 51.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit-
liche Handelsmarine.
Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen die-
selbe Flagge, schwarz-weiß-roth.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meß-
briefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen
festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines See-
schiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-
schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und be-
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See-
schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrts-
Anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht
übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für
die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die
Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche
Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn-
lichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern
nur dem Bunde zu.
X. X.
Consulat-Wesen. Consulatwesen.
Artikel 53. Artikel 52.
Das gesammte norddeutsche Das gesammte Norddeutsche
Consulatwesen steht unter der Consulatwesen steht unter der
1 In Abs. 3 a. A. sagt der Entwurf II statt „Der Bund hat“: „Die
Bundesbehörden haben“. " g