Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

104 Entwurf II. Entwurf III. 
  
Artikel 52.1 gleich Artikel 51. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit- 
liche Handelsmarine. 
Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen die- 
selbe Flagge, schwarz-weiß-roth. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meß- 
briefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen 
festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines See- 
schiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und be- 
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See- 
schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrts- 
Anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für 
die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die 
Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche 
Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn- 
lichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen 
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen 
betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere 
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder 
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern 
nur dem Bunde zu. 
  
X. X. 
Consulat-Wesen. Consulatwesen. 
Artikel 53. Artikel 52. 
Das gesammte norddeutsche Das gesammte Norddeutsche 
Consulatwesen steht unter der Consulatwesen steht unter der 
1 In Abs. 3 a. A. sagt der Entwurf II statt „Der Bund hat“: „Die 
Bundesbehörden haben“. " g
	        
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