Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 109 
  
Artikel 61. 
Alle Bundestruppen sind ver- 
pflichtet, den Befehlen des Ober- 
feldherrn unbedingte Folge zu 
leisten. Diese Verpflichtung ist 
in den Fahneneid aufzunehmen. 
Die gesammte Generalität und 
die Generalstellungen versehenden 
Offiziere der Bundesarmee, der 
commandirende Offizier eines 
jeden Contingentes, sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr 
als eines Contingentes befehligen 
und alle Festungs-Commandanten, 
werden von dem Bundesoberfeld- 
herrn ernannt. Die von dem- 
selben ernannten Offiziere leisten 
ihm den Fahneneid. 
Der Bundesoberfeldherr ist be- 
rechtigt, Behufs Versetzung mit 
Beförderung für die von ihm im 
Bundesdienste und im Preußischen 
Heere zu besetzenden Stellen aus 
den Offizieren aller Contingente 
des Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 62. 
Das Recht Festungen inner- 
halb des Bundesgebietes anzu- 
legen, steht dem Oberfeldherrn 
zu, welcher die Bewilligung der 
dazu erforderlichen Mittel, soweit 
das Ordinarium sie nicht gewährt, 
nach Art. 64 beantragt. 
Artikel 60. 
Alle Bundestruppen find ver- 
pflichtet, den Befehlen des Bun- 
desfeldherrn unbedingte Folge 
zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Fahneneid aufzu- 
nehmen. 
Der Höchstcommandirende eines 
Contingents, sowie alle Officiere, 
welche Truppen mehr als eines 
Contingents befehligen, und alle 
Festungs-Commandanten werden 
von dem Bundesfeldherrn er- 
nannt. Die von Demselben er- 
nannten Officiere leisten Ihm 
den Fahneneid. Bei Generalen 
und den Generalstellungen ver- 
sehenden Officieren innerhalb des 
Bundes-Contingents ist die Er- 
nennung von der jedesmaligen 
Zustimmung des Bundesfeld- 
herrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist be- 
rechtigt, behufs Versetzung mit 
oder ohne Beförderung für die 
von ihm im Bundesdienste, sei 
es im Preußischen Heere, oder 
in anderen Contingenten zu be- 
setzenden Stellen aus den Offi- 
cieren aller Contingente des Bun- 
desheeres zu wählen. 
Artikel 61. 
Das Recht, Festungen inner- 
halb des Bundesgebietes anzu- 
legen, steht dem Bundesfeldherrn 
zu, welcher die Bewilligung der 
dazu erforderlichen Mittel, soweit 
das Ordinarium sie nich: ge- 
währt, nach Abschnitt XII. be- 
antragt.
	        
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