Entwurf II.
Entwurf III. 109
Artikel 61.
Alle Bundestruppen sind ver-
pflichtet, den Befehlen des Ober-
feldherrn unbedingte Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Fahneneid aufzunehmen.
Die gesammte Generalität und
die Generalstellungen versehenden
Offiziere der Bundesarmee, der
commandirende Offizier eines
jeden Contingentes, sowie alle
Offiziere, welche Truppen mehr
als eines Contingentes befehligen
und alle Festungs-Commandanten,
werden von dem Bundesoberfeld-
herrn ernannt. Die von dem-
selben ernannten Offiziere leisten
ihm den Fahneneid.
Der Bundesoberfeldherr ist be-
rechtigt, Behufs Versetzung mit
Beförderung für die von ihm im
Bundesdienste und im Preußischen
Heere zu besetzenden Stellen aus
den Offizieren aller Contingente
des Bundesheeres zu wählen.
Artikel 62.
Das Recht Festungen inner-
halb des Bundesgebietes anzu-
legen, steht dem Oberfeldherrn
zu, welcher die Bewilligung der
dazu erforderlichen Mittel, soweit
das Ordinarium sie nicht gewährt,
nach Art. 64 beantragt.
Artikel 60.
Alle Bundestruppen find ver-
pflichtet, den Befehlen des Bun-
desfeldherrn unbedingte Folge
zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Fahneneid aufzu-
nehmen.
Der Höchstcommandirende eines
Contingents, sowie alle Officiere,
welche Truppen mehr als eines
Contingents befehligen, und alle
Festungs-Commandanten werden
von dem Bundesfeldherrn er-
nannt. Die von Demselben er-
nannten Officiere leisten Ihm
den Fahneneid. Bei Generalen
und den Generalstellungen ver-
sehenden Officieren innerhalb des
Bundes-Contingents ist die Er-
nennung von der jedesmaligen
Zustimmung des Bundesfeld-
herrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist be-
rechtigt, behufs Versetzung mit
oder ohne Beförderung für die
von ihm im Bundesdienste, sei
es im Preußischen Heere, oder
in anderen Contingenten zu be-
setzenden Stellen aus den Offi-
cieren aller Contingente des Bun-
desheeres zu wählen.
Artikel 61.
Das Recht, Festungen inner-
halb des Bundesgebietes anzu-
legen, steht dem Bundesfeldherrn
zu, welcher die Bewilligung der
dazu erforderlichen Mittel, soweit
das Ordinarium sie nich: ge-
währt, nach Abschnitt XII. be-
antragt.