Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

110 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
Artikel 63. 
Wo nicht besondere Conven- 
tionen ein anderes bestimmen, er- 
nennen die Bundesfürsten die 
Offiziere ihrer Contingente, mit 
der Einschränkung des Art. 61. 
Sie sind Chefs aller ihren Ge- 
bieten angehörenden Truppen- 
theile und genießen die damit 
verbundenen Ehren. Sie haben 
das Recht der Inspicirung zu 
jeder Zeit und erhalten außer 
den regelmäßigen Rapporten und 
Meldungen über vorkommende 
Veränderungen, Behufs der nöthi- 
gen landesherrlichen Publikation 
rechtzeitige Mittheilung von den 
die betreffenden Truppentheile 
berührenden Avancements und 
Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht 
ver Requisition zu polizeilichen 
Zwecken nicht bloß bei ihren 
eigenen, sondern auch bei allen 
andern Truppentheilen der Bun- 
desarmee zu, welche in ihren 
Ländergebieten dislocirt werden. 
Artikel 64. 
Ersparnisse an dem Militair- 
etat fallen unter keinen Umständen 
einer einzelnen Regierung, son- 
dern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Erhöhung der normalen 
Ausgaben für das Marine= und 
das Kriegswesen oder außer- 
ordentliche Ausgaben erfordern 
ein besonderes Bundesgesetz. 
Artikel 62. 
Wo nicht besondere Conven- 
tionen ein anderes bestimmen, 
ernennen die Bundesfürsten, be- 
ziehentlich die Senate die Officiere 
ihrer Contingente, mit der Ein- 
schränkung des Art. 60. Sie 
sind Chefs aller ihren Gebieten 
angehörenden Truppentheile und 
genießen die damit verbundenen 
Ehren. Sie haben namentlich 
das Recht der Inspicirung zu 
jeder Zeit und erhalten, außer 
den regelmäßigen Rapporten und 
Meldungen über vorkommende 
Veränderungen, behufs der nöthi- 
gen landesherrlichen Publication, 
rechtzeitige Mittheilung von den 
die betreffenden Truppentheile 
berührenden Avancements und 
Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht 
zu, zu polizeilichen Zwecken nicht 
blos ihre eigenen Truppen zu 
verwenden, sondern auch alle 
andern Truppentheile der Bun- 
des-Armee, welche in ihren Län- 
dergebieten dislocirt sind, zu 
requiriren. 
Artikel 63. 
Ersparnisse an dem Militair- 
Etat fallen unter keinen Um- 
ständen einer einzelnen Regierung, 
sondern jederzeit der Bundes- 
kasse zu.
	        
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