Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 117
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem
Shürinzischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten
Souveraine, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sach-
sen-Weimar-Eisenach,
Seine del der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Shnetn Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-
otha,
Sein= Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Ru-
olstadt,.
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Sondershausen.
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer
inie:
den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath
Gustav Thon;
Seine Hebeit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Minister- esoenten an dem Königlich Peufischen
Hofe, Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Olden-
urg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten, Ge-
heimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
ferner:
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhs iihren Ministeriokrath Wilhelm Weber
un
Allerhöchstihren Ober-Zollrath GeorgLudwigCarlGerbig;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammekherrn; außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister an dem Köni lih Preußischen
Hofe, Geheimen Legationsrath Friedrich —
Freiherrn von Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Finanzrath Carl Victer Riecke;
nrich Carl
S. 82
[Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: e. 38.
Allerhöchstihren Staatsminister der Finanzen und Präsidenten
des Staatsministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Ahen * die zu dem Norddeutschen Hunde ae ge-
hörenden Theile des Großherzogthums:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wil-
helm Ewald;