Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 2. Der Jollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 133 
  
Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4. des Ar- 
tikels 3. zur Ansführung gelangt sein wird. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern 
nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes 
bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierun- 
gen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in- 
ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach 
Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der näm- 
lichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm--, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt 
werden mögen; 
4) die Zoll= und Stzuerfragen und Konfiskate, welche, vorbe- 
haltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung 
in ihrem Gebiet verbleiben. 
Artikel 11. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird 
zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. 
erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältniß der 
Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) 
unterworfenen Gebiete vertheilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den 
Abgaben, nach Abzug · 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Eingangs= und Ausgangsabgaben der Kosten, 
welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung 
der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 
22. und 30. März und 11. Mai 1833., sowie vom 
12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 10. De- 
zember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver- 
trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Verträge 
vom 4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. 
des Vertrages vom heutigen Tage), 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der 
mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden 
(Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867.), 
c bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den
	        
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