Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 105. 
140 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor- 
stehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den 
Eianseestrecen dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
  
Artikel 23. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit 
Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions- 
gebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche 
die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats- 
verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim- 
mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab- 
redet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon- 
greßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die 
Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen 
der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch 
den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen 
Zentner für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen 
der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in 
jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Banenschiffahrr 
gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und 
Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur 
Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, 
als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder 
die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krah- 
nen= und Nieperlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur 
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Denuzung 
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Aus- 
nahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigen- 
thum besindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten 
auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, in- 
gleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben 
werden. 
[Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe 
der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, 
so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
	        
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