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140 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor-
stehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den
Eianseestrecen dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 23.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit
Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-
gebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche
die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats-
verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab-
redet worden ist, oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon-
greßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die
Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen
der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch
den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen
Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen
der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in
jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Banenschiffahrr
gleich seinen eigenen behandeln.
Artikel 24.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und
Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur
Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können,
als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder
die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 25.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krah-
nen= und Nieperlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Denuzung
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Aus-
nahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigen-
thum besindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten
auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, in-
gleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben
werden.
[Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe
der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt,
so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.