XIV
In Kraft zu setzen durch Kaiserliche Verordnung, spätestens
am 1. Januar 1912. In Kraft gesetzt durch die Kaiser-
liche Verordnung, datiert 21. August 1911, vom 1. Sep-
tember 1911. Art. 1 dieses Gesetzes schiebt einen Artikel 6#a
in die Verfassung ein.
12. Zwölfte Verfassungsänderung. Reichs-Gesetzblatt. Jahr-
gang 1911. 72. S. 1137. (Nr. 3995). Gesetz,
betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen
und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben. Vom
24. Dezember 1911. In Kraft zu setzen durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Art. 1
dieses Gesetzes streicht in Art. 54 den 2. Satz des Ab-
satzes 3 und rückt statt des Absatzes 4 vier Absätze ein.
Die Inkorporation Elsaß-Lothringens und Helgolands, die
Einbeziehung Hamburgs und Bremens in die Zollgrenze (Art. 34)
haben auf den Text der Reichsverfassung keine Rückwirkung geübt.
S. jetzt aber die elfte Verfassungsänderung.
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