Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

v. 17. April 1867 u. der des Deutschen Reiches v. 16. April 1871. 149 
  
verstanden, daß die Verfassung mit dem 1. Jannar 1871 in Wirk- 
samkeit treten solle, und versprachen einander, „daß sie unverzüglich 
den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, beziehungs- 
weise Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zustimmung vor- 
gelegt, und nach Erteilung dieser Zustimmung im Laufe des Monates 
Dezember ratificirt werden soll“, Abgedruckt unten S. 153 ff. 
2. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen einerseits und Württemberg an- 
dererseits, betr. den Beitritt Württembergs zur Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem 
Protokoll. Vom 25. November 1870. Geschlossen zu Berlin. 
(Bundesgesetzblatt 1870. XN 51. S. 654—656 und S. 657.)— 
Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Württemberg, d. d. Versailles, den 21 November 
Berlin, 25. 
1870 (das. S. 658—665). Art. 3 dieses Vertrags enthielt gleich- 
falls die Beredung, er sei erst nach Erteilung der Zustimmung der 
gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens, Hessens 
und Württembergs zu ratifickren. Abgedruckt unten S. 174 ff. 
3. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur 
Verfassung des Deutschen Bundes. Vom 23. November 
1870.; nebst Schlußprotokoll von demselben Tage. Geschlossen zu 
Versailles. undesgesesblat des Deutschen Bundes 1871. 5. 
S. 9—26. 
Der Vertrag stellt unter II. die vereinbarten Abänderungen 
der Norddeutschen Bundesverfassung meist in Uebereinstimmung mit 
der oben sub 1 erwähnten Verfassung des Deutschen Bundes — 
jedoch von ihr in Art. 1. 8. 20. 35. 38. 78 und 79 abweichend 
— fest, bestimmt aber unter III. (S. 18 ff.) in 8 Paragraphen die Be- 
schränkungen", welche „Die vorstehend festgestellte Verfassung des 
Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das 
Königreich Bayern“, und enthält unter V. die Bestimmung: „Die- 
jenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest- 
gestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. 
dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen, können nur mit Zu- 
stimmung des berechtigten Bundesstaats abgeändert werden" (Bl. 
S. 22). 
Unter VI. wird bestimmt: „Gegenwärtiger Vertrag tritt mit 
dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit.“ Wieder bereden die Pacis- 
centen, den Vertrag den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen 
Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorzu-
	        
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