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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsbloat t.
XXXII Stück
München Mittwoch den rs. September 1816.
"“
Verordnung.
(Die Nevisien und Beglaubigung der Koncepte
beschlo'sener Erkenninisse und Aussertigungen,
dann die Erledigung der Kurrentsachen be-
treffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ilus den von sämrlichen Direktionen Un-
serer Ober Gerichte, über die Revision und
Beglaubigma der Koncepte beschlossener Er-
kenntnisse und Ausfertigungen., dann die
Erledigung der Kurrentsachen, erstatteren
Berichte haben Wir eine Verschiedenheir
des Geschäfts Ganges bei den Ober Gerich-
rin des Neiches wahrgenommen, und Uns
daher bewogen gefunden, Folgendes zur all-
gemeinen Nacharhtung zu bestimmen. 7
I. Alle Koncepte beschlossener Erkenmt=
nisse und Auafertigungen sollen, der Hof-
raths Ordnung vom 16. Juli r1770 Act.
VIII gemäß, bei allen Ober Gerichten des
Reiches ohne Unterschied beglaubiget wer-
den. Diese Beglaubigung geschieht 1) durch
Protokollfuͤhrenden· Sekretaͤts.
sion frel.
die Unterschrift des Prercnen#zen, 2) durch
dle Unterschrift desjenigen, welcher die Be—
rathung der Sache dirigirt hat, 3) durch
die Unterschrift des Gräsidentem oder Gerichts-
Vorstandes, 4) dürch die Unterschrift des
Der Dirit
gent sezr dis Wore #egi, der Prästdent
das Exrpoediatur bei. Wurde der Auf-
saz in der Sizung verlesen, so beinerke es
der Sekretär durch den Beisaz lectum er
adprohatum. Hinsichtlich der Kollationirung
und Mundirung, dann des Kanzleidienstes
hat es bei den Vorschriften der Hoftaths-
Ordnung, und der bieherigen Geschafis-
Ordnung sein Verbleiben.
H. Alle Kencepte solen vor der Aus-
sertigung reviditt werden, und nur die Auf-
säze der Vorstände sind, vorbehaltlich dessen,
was über die Beglaubigung in“ vorstehender
Numer I. bestimmt wurde, von det Revi-
Diese Revision beschraͤnket sch
auf den“ formerten Theil der Aufsäze,
auf Beobachtung der- Vorschrif *r über Ab-
fassung der Erkenmnisse und Enischeidungs=
gruͤnde/ auf Einhaltung des Kanzlet Stold,
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