Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsbloat t. 
  
XXXII Stück 
München Mittwoch den rs. September 1816. 
"“ 
  
  
Verordnung. 
  
(Die Nevisien und Beglaubigung der Koncepte 
beschlo'sener Erkenninisse und Aussertigungen, 
dann die Erledigung der Kurrentsachen be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Ilus den von sämrlichen Direktionen Un- 
serer Ober Gerichte, über die Revision und 
Beglaubigma der Koncepte beschlossener Er- 
kenntnisse und Ausfertigungen., dann die 
Erledigung der Kurrentsachen, erstatteren 
Berichte haben Wir eine Verschiedenheir 
des Geschäfts Ganges bei den Ober Gerich- 
rin des Neiches wahrgenommen, und Uns 
daher bewogen gefunden, Folgendes zur all- 
gemeinen Nacharhtung zu bestimmen. 7 
I. Alle Koncepte beschlossener Erkenmt= 
nisse und Auafertigungen sollen, der Hof- 
raths Ordnung vom 16. Juli r1770 Act. 
VIII gemäß, bei allen Ober Gerichten des 
Reiches ohne Unterschied beglaubiget wer- 
den. Diese Beglaubigung geschieht 1) durch 
Protokollfuͤhrenden· Sekretaͤts. 
sion frel. 
die Unterschrift des Prercnen#zen, 2) durch 
dle Unterschrift desjenigen, welcher die Be— 
rathung der Sache dirigirt hat, 3) durch 
die Unterschrift des Gräsidentem oder Gerichts- 
Vorstandes, 4) dürch die Unterschrift des 
Der Dirit 
gent sezr dis Wore #egi, der Prästdent 
das Exrpoediatur bei. Wurde der Auf- 
saz in der Sizung verlesen, so beinerke es 
der Sekretär durch den Beisaz lectum er 
adprohatum. Hinsichtlich der Kollationirung 
und Mundirung, dann des Kanzleidienstes 
hat es bei den Vorschriften der Hoftaths- 
Ordnung, und der bieherigen Geschafis- 
Ordnung sein Verbleiben. 
H. Alle Kencepte solen vor der Aus- 
sertigung reviditt werden, und nur die Auf- 
säze der Vorstände sind, vorbehaltlich dessen, 
was über die Beglaubigung in“ vorstehender 
Numer I. bestimmt wurde, von det Revi- 
Diese Revision beschraͤnket sch 
auf den“ formerten Theil der Aufsäze, 
auf Beobachtung der- Vorschrif *r über Ab- 
fassung der Erkenmnisse und Enischeidungs= 
gruͤnde/ auf Einhaltung des Kanzlet Stold, 
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