B. Vertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 179
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger
Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende
Militair-Konvention
verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps
nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl
von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Artikel 2.
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Würt-
tembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord-
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den
Friedensfuß vollendet sein.
Artikel 3.
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen
Truppen das vierzehnte Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren
eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Bri-
gaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps
die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere
neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.
Artikel 4. S. 6s.
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen
als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu
bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der
Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner
Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn
und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets
als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will.
So wahr mir Gott helfe."
Artikel 5.
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offziere
und Beamten des Königlich Württembergischen Ameekorps erfolgt
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