Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

B. Vertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 179 
  
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger 
Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende 
Militair-Konvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps 
nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl 
von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im 
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Artikel 2. 
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Würt- 
tembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord- 
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den 
Friedensfuß vollendet sein. 
Artikel 3. 
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen 
Truppen das vierzehnte Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren 
eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Bri- 
gaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps 
die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere 
neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande. 
Artikel 4. S. 6s. 
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen 
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen 
als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu 
bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der 
Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner 
Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn 
und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets 
als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. 
So wahr mir Gott helfe." 
Artikel 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offziere 
und Beamten des Königlich Württembergischen Ameekorps erfolgt 
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