B. Vertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 181
abredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1 bis
2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische
Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offi=
ziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich
Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle be-
sondere Verabredungen stattzufinden.
Artikel 9.
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der
einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württem-
bergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Aller-
Höchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren
Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg
bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen
inspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und
persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von
Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen
und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige
machen läßt.
Artikel 10.
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armee-
korps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der
Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen
Preußischen Normen maaßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg,
außer dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste vom 9. November 1867., nebst der dazu gehörigen Mili-
tair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868., insbesondere alle
Preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und
Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die für Krieg und Frieden
gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-,
Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über
den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs-
und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrich-
tungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen
der Königlich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenordnung, das