Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

202 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff 
des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes 
vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen 
Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich 
Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, 
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes 
unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
V. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils 
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Auf- 
stellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen 
S. 22. Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise #der Feststellung 
der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme 
für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. 5. 5. 
dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit 
treten, wird der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemein- 
schaftlichen Abgaben für das Jahr 1871. nicht zur Bundeskasse 
fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber 
der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular- 
beiträge aufgebracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammt- 
heit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter 
Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können 
nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert 
werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in 
Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, 
daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Nord#- 
deutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung 
vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des 
Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Er- 
klärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Be- 
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am
	        
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