202 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff
des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich
Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen,
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes
unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
V.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Auf-
stellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen
S. 22. Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise #der Feststellung
der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme
für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. 5. 5.
dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit
treten, wird der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemein-
schaftlichen Abgaben für das Jahr 1871. nicht zur Bundeskasse
fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber
der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular-
beiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammt-
heit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter
Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können
nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert
werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in
Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage,
daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Nord#-
deutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung
vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des
Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Er-
klärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Be-
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am