Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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204 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die 
Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz 
der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, 
daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken 
solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung poli- 
tischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
III. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, 
daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von 
der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimaths- 
losen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 
1853. wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener 
Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundes- 
gebiete fortdauernde Geltung haben sollten. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in 
Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar= 
Versicherungswesens und des engen Zusammenhanges derselben 
mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich die 
Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen 
befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestim- 
mungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung 
Geltung erlangen können. v 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, 
daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines 
Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetzbuches entsprechend be- 
theiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Be- 
vollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes- 
Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten 
geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben 
und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert 
werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung 
ab, daß Seine Majestät der König von Preußen kraft der Aller-
	        
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