Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 207 
  
g. 3. 
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigen- 
thum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu 
Grunde liegenden Prinzipien behandelt. 
5S. 4. 
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs 
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende 
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin ins- 
besondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, 
Garnisonirung, das Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w. 
— werden durch dieselbe nicht berührt. 
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere 
militairwissenschaftliche oder technische Ansbildung bestehenden An- 
stalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden 
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen 
Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. b 1. bis 26. 
ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile 
dessen Berichtigung vor. 
« XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso ver- 
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß 
eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem 
gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. 
L. S.) (L. S.) 
Frh. v. Prankh. 
(L. 8.) 
v. Lutz. 
(L. 8.)
	        
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