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. Bestallung für
212. . Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
Nenanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts
rechtfertigt.
P. 8.
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann er-
theilt werden, wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig
sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit.
durch die Zustimmung des Vaters des Vormundes oder
Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wirb:;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen finden; «
4) an diesem Orte näch: den daselbst bestehenden Verhällnissen
sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armen-
verband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen
will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Ni. 2. 3. und 4.
mit ihrer Erklärung zu hören. ·
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg
und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität,
bevor sie naturalisirt werden, der Nächweis, daß sie die Militair-
pflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon
befreit worden sind, gefordert werden.
S. 9.
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren
hearecte eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte
einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
dienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufge-
nommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes-
staates vertritt die Stelle der Naturalisations= Urkunde, beziehungs-
weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt
in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt.
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
8. 10.
Die Naturalisations-Urkunde beziehungsweise Aufnahme-Ur-
kunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.