Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Das Bundes- später Reichsgesetz v. 1. Juni 1870. 213 
  
§S. 11. 
1 Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insefern 
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau 
und vee, noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen 
Kinder. 
E. G. z. B. G. B. v. 18. Angust 1896. 
Artikel 41. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 355) wird dahin geändert: "“ 
I. An die Stelle des §. 11 treten folgende Vorschriften: 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, 
insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder 
Naturalisirten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausge- 
nommen sind Töchter, die verheirathet sind oder ver- 
heirathet gewesen sind. 
  
  
  
. 12. 
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für 
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht. 
5. 13. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (55. 14. ff.); 
2) durch Ausspruch der Behörde (55. 20. und 22.); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.); 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestim- 
mungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem 
anderen Staate angehört als die Mutter; 
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus- 
länder. 
  
S. 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde 
ertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.