Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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. Bestallung für 
212. . Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes. 
  
Nenanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts 
rechtfertigt. 
P. 8. 
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann er- 
theilt werden, wenn sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig 
sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit. 
durch die Zustimmung des Vaters des Vormundes oder 
Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wirb:; 
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene 
Wohnung oder ein Unterkommen finden; « 
4) an diesem Orte näch: den daselbst bestehenden Verhällnissen 
sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind. 
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere 
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armen- 
verband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen 
will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Ni. 2. 3. und 4. 
mit ihrer Erklärung zu hören. · 
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg 
und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, 
bevor sie naturalisirt werden, der Nächweis, daß sie die Militair- 
pflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon 
befreit worden sind, gefordert werden. 
S. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren 
hearecte eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte 
einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufge- 
nommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates vertritt die Stelle der Naturalisations= Urkunde, beziehungs- 
weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt 
in der Bestallung ausgedrückt wird. 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt. 
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
8. 10. 
Die Naturalisations-Urkunde beziehungsweise Aufnahme-Ur- 
kunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit 
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
	        
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