Das Bundes- später Reichsgesetz v. 1. Juni 1870. 213
§S. 11.
1 Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insefern
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau
und vee, noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen
Kinder.
E. G. z. B. G. B. v. 18. Angust 1896.
Artikel 41.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 355) wird dahin geändert: "“
I. An die Stelle des §. 11 treten folgende Vorschriften:
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich,
insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich
auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder
Naturalisirten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausge-
nommen sind Töchter, die verheirathet sind oder ver-
heirathet gewesen sind.
. 12.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
5. 13.
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:
1) durch Entlassung auf Antrag (55. 14. ff.);
2) durch Ausspruch der Behörde (55. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestim-
mungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem
anderen Staate angehört als die Mutter;
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem An-
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus-
länder.
S. 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs-
behörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde
ertheilt.