Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Das Bundes= später Reichsgesetz v. 1. Juni 1870. 215 
  
§ 17. 
Aus anderen als aus den in Iö. 15. und 16. bezeichneten 
Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert 
werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt 
dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. 
S 18. 
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aus- 
händigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht 
binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs- 
Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt 
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
S. 19. 
1 Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter 
wäterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 1 
E.G. z. B.G. B. v. 18. August 1896 (s. oben zu §. 11). 
III. An die Stelle des §. 19 treten folgende Vorschriften: 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine 
Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und 
auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem 
Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, 
die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie 
auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter 
stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung 
der Kinder nach §. 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung 
des Beistandes bedarf. 
  
  
s. 20. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres 
Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium 
für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Auf- 
forderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine 
Folge leisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.