Das Bundes= später Reichsgesetz v. 1. Juni 1870. 215
§ 17.
Aus anderen als aus den in Iö. 15. und 16. bezeichneten
Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert
werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt
dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.
S 18.
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aus-
händigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht
binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-
Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
S. 19.
1 Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter
wäterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 1
E.G. z. B.G. B. v. 18. August 1896 (s. oben zu §. 11).
III. An die Stelle des §. 19 treten folgende Vorschriften:
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine
Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und
auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem
Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter,
die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie
auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter
stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung
der Kinder nach §. 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung
des Beistandes bedarf.
s. 20.
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres
Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium
für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Auf-
forderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine
Folge leisten.