Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

222 Anlage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908. 
  
bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde zulässig. 
%l 13. 
Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Ver- 
sammlung (55 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter 
Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht. 
bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu 
geben. . 
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingerãumt 
werden. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte 
entsenden. 
14. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter An- 
gabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären, 
1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung 
über die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden 
kann; 
. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (6 7); 
wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde 
(§ 13 Abs. 1) verweigert wird; 
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in rer Versammlung an- 
wesend sind, nicht entfernt werden (11); 
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge er- 
örtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu 
Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden 
Vergehen enthalten; 
6. wenn Rednern, die sich verbotswibrig einer nichtdeutschen 
Sprache bedienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauf- 
tragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter 
der Versammlung das Wort nicht entzogen wird. 
S. 15. E eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat 
die Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen 
zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls 
er dies binnen drei Tagen beantragt. 
15. 
Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden 
die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Anwendung. 
*ie 
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle. 
Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
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