222 Anlage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908.
bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde zulässig.
%l 13.
Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Ver-
sammlung (55 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter
Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht.
bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu
geben. .
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingerãumt
werden. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte
entsenden.
14.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter An-
gabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären,
1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung
über die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden
kann;
. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (6 7);
wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde
(§ 13 Abs. 1) verweigert wird;
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in rer Versammlung an-
wesend sind, nicht entfernt werden (11);
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge er-
örtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu
Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden
Vergehen enthalten;
6. wenn Rednern, die sich verbotswibrig einer nichtdeutschen
Sprache bedienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauf-
tragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter
der Versammlung das Wort nicht entzogen wird.
S. 15. E eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat
die Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen
zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls
er dies binnen drei Tagen beantragt.
15.
Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden
die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Anwendung.
*ie
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle.
Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
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