8 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, An-
halt, Schwarzburg-Rudolstadt. Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich
vom Main belegenen Theilen des Großüerzogthums Hessen.
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Rechr
A#der Gesetzgebung I nach Maaßgabe des Inhalts dieser Ver-
fassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den
Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre ver-
bindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundeswegen,
welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern
nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin
seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit
dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin
ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein
gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der An-
gehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und
demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffent-
lichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er-
langung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der
Einkeinische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausü ung beeser Befugniß darf der Bundes-
angehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch
die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen= welche die Armenversorgung
und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betressen.
keden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz
nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft,
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf