Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 9 
  
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen= S. 6#. 
Altenburg, Fachsen-obur Gotta, Anhalt, Schwarzburg-Ru- 
dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer 
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, 
Bremen und Hamburg. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung 
und mit der Wirkung aus, daß die kechegese den Landes- 
geiefen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche 
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche ver- 
mittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in 
dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver- 
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vier- 
ehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
as betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin aus- 
gegeben worden ist. 
  
  
Artikel 3. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit. der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staats- 
bürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundes- 
staate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen 
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur 
Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats- 
bürgerrechtes und zum Genusse aller sonst en bürgerlichen 
Rechi- unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des 
echtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darß in der Ausübung dieser Befugniß 
durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit 
eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung 
und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betressen 
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz 
nicht brrirt . 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, 
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf 
  
  
 
	        
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