Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 241
Bundesamt für das Heimatwesen. Bei der hierauf ergehenden
Entscheidung bewendet es endgültig.
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verflichteten
Armenverbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückge-
wiesen ist.
57.
Solange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Eini-
gung nach 9 55, oder betreffend den Erlaß der im § 56 be-
zeichneten Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Ent-
scheidung erster Instanz ausgesetzt (§ 53).
ös.
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so“
fallen die Transportkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten
der Unterstützung des Hilfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten
Armenverbande zur Last.
Entsteht über die Notwendigkeit des Transports oder die S. 394.
Art der Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung
hierüber endgültig durch die in erster Instanz in der Hauptsache
zuständige Behörde des Armenverbandes des Aufenthaltsorts (§8 38
Abs. 2).
(59.
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auf-
erlegten Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde,
ganz oder teilweise außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem
er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung
zu sorgen.
6 60.
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband
unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der
Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten beziehungs-
weise zur Übernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige
Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vor-
läufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem
Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung
diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
/61.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und
Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aust. G. A. 16