Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

10 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er- 
kranster und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen 
estehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält- 
niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetz- 
gebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen 
gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz. 
Artikel 4. 
Der Beaussichtigung Seitens des Bundes und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und 
Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen 
und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein- 
Fchleöih des Versicherungswesens, soweit diese Gegen- 
tände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung 
erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die 
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll und Handelsgesetzgebung und die für Bundes- 
wecke zu verwendenden Steuern; 
1 3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, 
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen 
Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und 
ihrer Flgge zur See und Anordnung gemeinsamer kon- 
sulart cher Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet 
wird; 
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und 
des allgemeinen Verkehrs; 
9 der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;
	        
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