G. 146.
246 Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand
gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer
dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vor-
hergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die
Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wierer
eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die
Berechtigung zum Wählen wieder ein. sobald die außerdem
erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.
18. 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder
Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem
Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in
dem H. 3. von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
P. 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen
derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassung-
gebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter ge-
wählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50,000 Seelen der Ge-
sammtbevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen
gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung
100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen
auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6,
Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braun-
schweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-
Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarz-
burg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere
Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1,
Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der
steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.