Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

G. 146. 
246 Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 
  
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand 
gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer 
dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vor- 
hergegangenen Jahre bezogen haben; 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der 
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die 
Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wierer 
eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen 
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die 
Berechtigung zum Wählen wieder ein. sobald die außerdem 
erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist. 
18. 4. 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder 
Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt 
und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem 
Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in 
dem H. 3. von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 
P. 5. 
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen 
derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassung- 
gebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter ge- 
wählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50,000 Seelen der Ge- 
sammtbevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen 
gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 
100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt. 
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen 
auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, 
Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braun- 
schweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen- 
Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarz- 
burg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere 
Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, 
Bremen 1, Hamburg 3. 
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der 
steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.
	        
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