S. 469.
254 Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
83.
Ein Mitglied des Reichstags, das neu gewählt wird, während
der Reichstag versammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Ent-
schädigungsrate (§ 1 Abs. 1 unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark
Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung.
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der
Reichstag versammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, erhält
während der Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Entschädigungs-
rate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer
Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Tage-
gelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf,
die nach 9 1 Abs. 1 unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen
gewesen wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Reichstag aufgelöst
wird, während er versammelt ist.
4.
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nach-
gewiesen, daß das Mitglied des Reichstags sich während der Dauer
der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt.
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt
im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die
Liste eingetragen hat.
5h.
Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, ins-
besondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der
Präsident des Reichstags. Von ihm wird auch die Entschädigung
(§ 1 Abs. 1 unter b, § 3) für jedes Mitglied des Reichstags auf
Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über namentliche
Abstimmungen festgesetzt und angewiesen. "
86.
Ein Mitglied des Reichstags darf in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körper-
schaften gleichzeitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Ver-
gütung beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein
Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder in den Fällen des
6*s 3 Tagegeld nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigen-
schaft während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen
keine Eisenbahnfuhrkosten annehmen.