Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

264 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
/31. 
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten 
Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom 
Wartegeld an die Hinterbliebenen nach den in den ö§ 7 und 8 
enthaltenen Grundsätzen. 
( 32. 
vrentlasung Die Entlafsung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf 
ning Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche 
W e us. die Anstellung verfügt hat. 
gestellten Be- 
amten. ⅜ 33. 
J— Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichs- 
geschiebener- dienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der 
Beamten. Genehmigung der obersten Reichsbehörde. 
S. 252. 18 34. 
Pensenie- Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichs- 
Beamten. kasse bezieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, 
Anspruch au fwenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge 
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper- 
lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten 
dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. 
§ 34 a. 
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche 
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene 
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. 
/ 35. 
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre 
Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienst- 
unfähigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt min- 
destens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im 
Dienste befunden haben. 
∆36. 
Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit, 
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei 
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene 
Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung 
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
	        
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