264 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
/31.
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten
Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom
Wartegeld an die Hinterbliebenen nach den in den ö§ 7 und 8
enthaltenen Grundsätzen.
( 32.
vrentlasung Die Entlafsung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf
ning Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche
W e us. die Anstellung verfügt hat.
gestellten Be-
amten. ⅜ 33.
J— Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichs-
geschiebener- dienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der
Beamten. Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
S. 252. 18 34.
Pensenie- Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichs-
Beamten. kasse bezieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension,
Anspruch au fwenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper-
lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten
dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
§ 34 a.
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
/ 35.
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre
Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienst-
unfähigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt min-
destens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im
Dienste befunden haben.
∆36.
Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit,
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene
Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.