266 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden,
daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
42.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten
zuletzt bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der fol-
genden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichs-
haushalts -Etat für eine freie Dienstwohnung ein Wert
ausdrücklich als anrechnungsfähig bezeichnet, so kommt dieser
zur Anrechnung.
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs= und andere Zulagen
kommen, sofern im Haushalts-Etat nicht etwas anderes
bestimmt ist, dann zur Anrechnung, wenn sie unter den
Besoldungstiteln ausgebracht sind.
3. Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs= und
Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winter-
futter und dergleichen, sowie der Ertrag von Dienst-
grundstücken, kommen nur insoweit zur Anrechnung, als ihr
Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstitekn
auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem
bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind,
werden nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im
Reichshaushalts-Etat )bezeichnet sind, zur Anrechnung
gebracht, und zwar nach den im Reichshaushalts-Etat unter
den Besoldungstiteln oder sonst bei Verleihung des Rechtes
auf sie deshalb getroffenen Festsetzungen oder in Er-
mangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen
Betrage während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem
Rechnungsjahr, in welchem die Pension festgesetzt wird.
5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands-- und Re-
präsentationskosten bestimmten Einkünfte sowie die Orts-
zulage der Auslandsbeamten kommen nicht zur Anrechnung.
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinn-
anteile, Auftragsgebühren, außerordentliche Remune-
rationen und dergleichen, kommen nicht zur Anrechnung.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten
Beamten wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhe-
stand bezogenen gesamten Diensteinkommen berechnet.